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   LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 Ta BV 15/04   

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https://dejure.org/2004,6311
LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 Ta BV 15/04 (https://dejure.org/2004,6311)
LAG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 Ta BV 15/04 (https://dejure.org/2004,6311)
LAG Bremen, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 3 Ta BV 15/04 (https://dejure.org/2004,6311)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restmandat eines Betriebsrats bei Eingliederung in einen anderen Betrieb oder Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb; Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel und Kommunikationsmittel während des Bestehens eines Restmandats; Anspruch des Betriebsrats auf ...

  • Judicialis

    BetrVG § 21a; ; BetrVG § 21b; ; BetrVG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 21a § 21b § 40
    Restmandat des Betriebsrates bei Eingliederung oder Zusammenlegung von Betrieben - Bereitstellung von Sachmitteln und Räumen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restmandat des Betriebsrats nach Zusammenlegung mit anderem größeren Betrieb ? Beibehaltung der Ausstattung mit Sachmitteln wie in Zeit des Vollmandats ? Räume müssen dort zur Verfügung gestellt werden, wo sich die noch zu betreuenden Arbeitnehmer befinden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Leitsatz)

    Betriebsrat, Restmandat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 1527
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 01.04.1998 - 10 ABR 17/97

    Sozialplan bei möglichem Betriebsübergang, Vorsorglicher Sozialplan bei

    Auszug aus LAG Bremen, 09.12.2004 - 3 TaBV 15/04
    Die Anerkennung des Restmandats war auch vor Aufnahme des § 21 b in das Betriebsverfassungsgesetz in der Rechtsprechung anerkannt und beruhte auf der Überlegung, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats, insbesondere in den Fällen einer Betriebsaufspaltung oder bei der Zusammenlegung von Betrieben, die zur Folge haben, dass der Ursprungsbetrieb nicht mehr besteht, zu einem Leerlauf der Betriebsratsrechte führen würden, wenn der Betriebsrat nicht mehr tätig werden könnte (vgl. dazu auch BAG DB 1998, Seite 1471; DKK-Buschmann, § 21 b Rdziff. 2).
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